Wann wird mein Kind schulpflichtig?

Gemäß Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, Pragraph 36, ist der Besuch für alle im

Lande Sachsen-Anhalt wohnenden Kinder und Jugendlichen verpflichtend.

Das heißt, es besteht eine generelle Schulpflicht.

 

Beginn der Schulpflicht


1. Alle Kinder, die bis zum 30. 6. eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig und nehmen nach der Einschulung ihren Schulbesuch wahr. Sie sind bis zum im Rahmenplan ausgewiesenen Termin zum Schulbesuch anzumelden.

 

2. Der Schulträger fordert die Personensorgeberechtigten auf, ihre schulpflichtig werdenden Kinder zum Schulbesuch anzumelden (siehe Aushang in den Kindergärten).

 

3. Die Personensorgeberechtigten melden nach Aufforderung durch den Schulträger ihr schulpflichtig werdendes Kind bei der ihrem Hauptwohnsitz zugeordneten öffentlichen Grundschule an. Bei der Anmeldung werden aus der Geburtsurkunde oder dem Familienstammbuch die Personalien für das Kind vorgelegt. Darüber hinaus werden die Daten der Personensorgeberechtigten erhoben und im Schülerstammblatt erfasst. Besucht das Kind eine Kindertageseinrichtung, werden Name, Anschrift und Telefonnummer der Einrichtung zu den Unterlagen genommen.

 

4. Kinder, die bis zum 30. 6. eines Kalenderjahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben, können vorzeitig eingeschult werden. Für die vorzeitige Einschulung eines Kindes gilt das gleiche Verfahren wie für die unter Nummer 2. genannten Kinder. Vorzeitig angemeldete Kinder werden mit der Aufnahme in die Grundschule schulpflichtig und sind nach der Einschulung zum Schulbesuch verpflichtet.

 

5. In begründeten Einzelfällen kann die Schulpflicht einmal um ein Jahr verschoben
werden. Die Personensorgeberechtigten können die Verschiebung der Schulpflicht über die
Grundschule beim Landesschulamt bis zum 30.04. beantragen. Der Antrag ist zu begründen und zu
belegen. Die Grundschule führt bis 01.04. mit den Personenberechtigten ein Beratungsgespräch über
die Fördermöglichkeiten in der Schuleingangsphase sowie über das diesbezügliche
schulische Konzept und erörtert mit den Personensorgeberechtigten die Fördermöglichkeiten
außerhalb der Schule. Sie nimmt zu dem Antrag der Personensorgeberechtigten Stellung
und bewertet darin den erreichten Entwicklungsstand des Kindes, die Fördermöglichkeiten in
der Schuleingangsphase sowie die Fördermöglichkeiten bei einer eventuellen Verschiebung
der Schulpflicht. Die Stellungnahme wird mit dem Protokoll des Beratungsgesprächs dem
Landesschulamt übersandt. Das Landesschulamt entscheidet nach Bewertung der
möglichen Förderung zum Erreichen der Voraussetzungen für einen erfolgreichen Lernstart
über die Verschiebung. Es versendet an die Personensorgeberechtigten den Bescheid,
begründet darin die Entscheidung und informiert nachrichtlich die Grundschule.

 

Die Personensorgeberechtigten können gemäß der Verordnung über die Förderung von
Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und
Unterstützungsbedarf vom 8.8.2013 (GVBl. LSA S. 414) in der jeweilig geltenden Fassung
die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs beantragen.

 

Quelle: RdErl. des MB "Aufnahme in die Grundschule"

Anmeldung der Schulanfänger 2024/25

Anbei der Bogen zur Schulanmeldung

 

schulaufnahme_schulanfaenger_2023_2024.docx

 anmeldung_zum_eintritt_in_die_grundschule_sj_22_23.docx

 

Bitte diesen bis zum 31.05.2023 mit einer Kopie der Geburtsurkunde in unseren Briefkasten stecken. 

Termine zur Schulanmeldung

nach individueller Absprache

(siehe Kontakt)




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